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Organisatorisches

Rund um die therapeutische Behandlung gibt es einige organisatorische Punkte. Wir bitten Sie diese gut durchzulesen und als Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung!

Ärztliche Verordnung - gesetzliche Krankenversicherung

Für die Inanspruchnahme einer physiotherapeutischen Behandlung ist eine Verordnung von Ihrem Hausarzt oder Facharzt erforderlich. 

 Bitte bringen Sie diesen zum ersten Termin mit.

Termine

Wir erstellen mit Ihnen zusammen einen Terminplan mit Ihren genauen Behandlungsdaten. Termine werden nur nach vorherigen Terminvereinbarungen durchgeführt. Wir sind stets bemüht, Ihre Terminwünsche so gut wie möglich zu erfüllen. Bedenken Sie jedoch, dass die gesetzlichen Krankenkassen und Unfallversicherungsträger verbindliche Vorgaben bezüglich der Behandlungsdurchführung machen, welche die Termingestaltungsmöglichkeiten eingrenzen können.

Wie lange ist mein Rezept gültig - gesetzliche Versicherung? 

Für Kassen-Patienten gilt die Regelung gemäß Heilmittelrichtlinie (HMR):
Wird vom Arzt kein Datum auf der Verordnung eingetragen, muss die Therapie innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.

Deshalb bitte möglichst rasch das Rezept in der Praxis abgeben. Der Arzt kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen, die er in das entsprechende Feld des Rezeptes einträgt. Nach Ablauf der genannten Frist verliert das Rezept seine Gültigkeit. Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungsintervall) ist ebenfalls die Verordnung des Arztes maßgebend. Bei Nichteinhaltung der HMR Vorgaben ist das Rezept ungültig. Bitte beachten Sie auch, dass das Eintragen von nicht korrekten Daten von den Krankenkassen als Betrug gewertet wird. Das bedeutet, dass wir als Leistungserbringer kein Honorar für die geleistete Arbeit bekommen und dass strafrechtliche Konsequenzen für uns als Praxis aber auch für Sie als Patient von den Krankenkassen angestrebt werden.

Sie können Ihren Termin nicht wahrnehmen?

Wir bitten Sie, Ihre Termine pünktlich einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass Ihr verspätetes Eintreffen die tatsächliche Therapiezeit reduziert.

Falls sie einen Termin nicht einhalten können, sagen sie bitte spätestens 24 Stunden vorher ab, damit wir ihren Termin einem anderen Patienten zur Verfügung stellen können. Sollten Sie Ihren Termin nicht absagen, so werden wir Ihnen eine Ausfallgebühr in Höhe der Behandlungsvergütung privat in Rechnung stellen.

Rezeptgebühr für gesetzlich Versicherte Patienten

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen - sofern Sie nicht befreit sind - Zuzahlungen leisten. Wir sind verpflichtet diese in vollständiger Höhe einzubehalten. Denken Sie bitte daran, dass die Zuzahlungen nicht meine Vergütungen erhöhen - im Gegenteil, sie werden mit dem Vergütungsanspruch der Krankenkasse verrechnet und erhöhen zusätzlich meinen organisatorischen Aufwand in der Praxis.

 Die Rezeptgebühr ist zu Beginn der Behandlung zu bezahlen.

Honorarvereinbarung für Privatversicherte & Selbstzahler

Für Privatversicherte Patienten und Selbstzahler Kunden wird vor Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung mit den zu erwartenden Leistungen abgeschlossen. Sollten nicht alle Leistung in Anspruch genommen werden, so werden nur die tatsächlichen Leistungen berechnet. Ihre private Krankenversicherung lehnt eine volle Kostenrückerstattung ab? Wir und andere Physiotherapiepraxen erleben es immer häufiger, dass unseren Patienten eine volle Kostenrückerstattung unserer Honorarrechnung verwehrt wird. Gründe für die Ablehnung ist in den meisten Fällen eine angeblich überhöhte Honorarforderung.

Hintergrund hierfür ist, dass immer mehr private Krankenversicherer versuchen, den zu erstattenden Betrag auf den sogenannten Beihilfesatz zu reduzieren. Dieser legt aber nur fest, in wie weit sich ein öffentlicher Dienstherr an den Behandlungskosten für seine Beamten beteiligen muss. Mit Scheinargumenten versuchen manche privaten Krankenkassen ihren Versicherten weis zu machen, dieser Beihilfesatz wäre der in Deutschland übliche Preis und insofern, gemäß § 612 BGB, maximal erstattungsfähig.

Was wenn die Versicherung nicht Zahlt ?

In den allermeisten Fällen ist das Vorgehen der Versicherungen rechtswidrig, wie diverse Gerichtsurteile (z.B. BGH am12.03.2003 – IV ZR 278/03) in den letzten Jahren dies bestätigt haben.

Wenn es auch bei ihnen zu Kürzungen in der Kostenerstattung kommt, geben wir Ihnen im folgenden wichtige Informationen, dem zu widersprechen und rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen:

1. Ihr individueller Versicherungstarif

Grundsätzlich sollten sie zunächst ihre Versicherungsbedingungen prüfen, in wieweit ihre PKV generell für die Kosten von Heil- und Hilfsmitteln laut Vertragsvereinbarung aufkommt. Sollte dort kein Maximalbetrag bzw. Selbstbehalt vereinbart worden sein, muss ihre PKV das mit der jeweiligen Praxis vereinbarte Honorar in voller Höhe erstatten.

Wichtig: dies ist nur dann möglich, wenn ihr Versicherungstarif keine Beschränkung vorsieht!

2. Beihilfefähige Höchstsätze

Laut einem Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ230424/08) darf eine PKV eine Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze reduzieren, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen!

3. Medizinisch notwendige Leistungen

Die aktuelle Rechtslage bekräftigt, dass vom einem Arzt verordnete Behandlungen in aller Regel voll erstattet werden müssen. Hierzu hat selbst der BGH in aller Deutlichkeit dargestellt, dass v.a. bei bestehender Honorarvereinbarung keine Kostenreduzierungen möglich sind (IVZR278/03).

Behandlung & Training

Bringen Sie bitte ein großes Badetuch zu Ihren Terminen mit. Für das Training möchten wir Sie bitten, keine Straßen- / Outdoor-Schuhe zu benutzen.

 Parkplätze sind direkt vor der Praxis kostenfrei vorhanden.

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